
Haustürgeschäfte
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Haustürgeschäfte: Alles was wichtig ist
Definition Haustürgeschäft
Ein sogenanntes Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Kunde in seiner Wohnung (= an der Haustür), am Arbeitsplatz, im öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Telefon unerwartet angesprochen wird und einen Vertrag abschliesst (vgl. Art. 40b OR).
Gültigkeit
Vertrag ist Vertrag und „Ja“ auch Haustürgeschäfte sind grundsätzlich gültig! Aber: Bei Haustürgeschäften hat der Kunde / die Kundin das Recht diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Art. 40e OR) zu widerrufen. Der Kunde muss beweisen, dass er rechtzeitig widerrufen hat.
14-tägige Widerrufsfrist
Über die 14-tägige Widerrufsfrist muss der Anbieter (= der Verkäufer) den Kunden / die Kundin schriftlich informieren und auch seine Adresse bzw. Kontaktdetails bekannt geben. Der Anbieter muss beweisen, dass er rechtsgültig orientiert hat (Art. 40d OR i.V.m. Art. 40e Abs. 3 OR).
Form des Widerrufs
Der Widerruf von Haustürgeschäften ist an keine Form gebunden (Art. 40e Abs. 1 OR) und muss auch nicht begründet werden. Der Kunde muss den rechtzeitigen Widerruf beweisen. Wir empfehlen deshalb einen Widerruf per Einschreiben, WhatsApp oder E-Mail.
Fr. 100.00
Wird der Kunde nicht rechtsgültig und nachweisbar auf sein Widerrufsrecht hingewiesen, kann er noch Wochen später vom Vertrag zurücktreten. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften besteht auch nur dann, wenn der Preis Fr. 100.00 übersteigt (Art. 40a Abs. 1 lit. b OR).
Achtung: Ausnahmen
Bei Haustürgeschäften gibt es kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat, der Vertrag auf einer Messe / einem Markt zustande kommt (Art. 40c OR) oder ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (Art. 40a Abs. 2bis OR).
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Viktor N. (Verkäufer)

Ihre Beratung am Telefon in Sachen Haustürgeschäfte war spitze. Ich werde mich bei weiteren Rechtsfragen gerne wieder melden.
Andreas N. (Teamleiter)
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